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Stiftung Warentest zu Koffer im Reiseverkehr.

Mir ist das auch mal passiert – vor rund 10 Jahren.
Mein Koffer kam in Bangkok nicht an. Ich hab ihn direkt am Flughafen reklamiert, und am nächsten Tag wurde er mir sogar nach Hause gebracht – leider kaputt. 😤
Weil ich mich damals nicht mit dem System auskannte, habe ich den Schaden nicht gemeldet.

Heute weiß ich’s besser!
Die Stiftung Warentest hat jetzt genau erklärt, was man tun kann, wenn der Koffer verspätet ankommt oder beschädigt ist – und vor allem, welche Rechte man hat.
Gut zu wissen: Die Ansprüche für Reisende wurden mittlerweile erhöht!

Und wer sich fragt, warum die Dinger so oft leiden müssen, schaut sich mal das Video an, das ich im Netz gefunden habe. Da wird mit unseren Koffern umgegangen, als wären es Zementsäcke. Das Video ist ganz unten zu sehen und ist nichts für schwache Nerven.

Teilen erlaubt – damit andere nicht den gleichen Fehler machen wie ich!
Euer Helmut

Fluggast Rechte Gepäck verspätet, verloren, beschädigt – Ihre Rechte

Datum: 11.03.2025 • 

  • Text: Michael Sittig
Flug­gast­rechte - Gepäck verspätet, verloren, beschädigt – Ihre Rechte
Gepäck­band am Flughafen. Nicht jeder Koffer landet mit seinem Besitzer am Reiseziel. Geht ein Koffer verloren, haben Reisende Anspruch auf Schadens­ersatz. © picture alliance / imageBROKER / Arnulf Hettrich

Endet die Gepäck­ausgabe am Flughafen ohne den eigenen Koffer, gilt: Wer richtig handelt, bekommt Schadens­ersatz. Für Komplett­verlust gibt es seit Januar mehr.Lesen Sie auf dieser Seite:

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Koffer kommt mit Verspätung an
  3. Koffer bleibt verschwunden
  4. Koffer kommt beschädigt an

Probleme mit dem Gepäck sind für Flugreisende leider keine Seltenheit. An vielen Flughäfen stapeln sich Koffer, deren Besitzer ihren Urlaub ohne ihr Gepäck verbringen müssen. Das ist nicht nur ärgerlich und lästig, sondern für Flugreisende auch an wichtige Fristen gebunden, wenn es um Schadens­ersatz geht. Die gute Nach­richt: Die Obergrenze des Schadensersatzes für dauerhaft verschwundenes Gepäck liegt jetzt etwas höher als bisher.

Die Rechts­experten der Stiftung Warentest klären auf, worauf Flugpassagiere jetzt achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Ihre Rechte im Über­blick

Haftung. Geht Ihr Gepäck bei einem Flug verloren, kaputt oder verspätet sich, haftet dafür die Air­line. Das legt das Montrealer Übereinkommen fest. Taucht der Koffer binnen 21 Tagen wieder auf, gilt er als verspätet, danach als verloren. Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie den Reise­preis mindern.

Verlustmeldung. Melden Sie Ihren Koffer direkt am Flughafen als vermisst. Pauschalr­eisende geben zusätzlich dem Reise­ver­anstalter Bescheid. Ist der Koffer inner­halb von sieben Tagen nicht da, melden Sie dies schriftlich der Air­line.

Dokumente. Bei der Verlustmeldung am Flughafen erhalten Sie ein Dokument, den Property Irregularity Report (PIR). Bewahren Sie diesen, inklusive aller Flug­unterlagen, insbesondere die Bordkarte und den Gepäck­abschnitt (klebt oft hinten an der Bordkarte) gut auf.

Ersatz­sachen. Ist im Koffer alles, was Sie für die kommenden Tage und Nächte brauchen, kaufen Sie notwendigen Ersatz. Die Kosten muss die Fluggesell­schaft erstatten. Achtung: Sie haben eine Schadens­minderungs­pflicht. Das heißt, erstattet wird nur, was Sie wirk­lich brauchen (Beispiele: Zahnbürste, Unter­wäsche, Badekleidung)

Mit welcher Entschädigung zu rechnen ist, wenn sich ein Flieger verspätet oder ein Flug gestrichen wird, steht in unserem Special Fluggastrechte.

Schritt 1: Verlust direkt am Flughafen melden

Endet die Gepäck­ausgabe, ohne dass der eigene Koffer auftaucht, sollten Reisende dies direkt am Lost-and-Found-Schalter des Flughafens melden. Dort erhalten sie einen sogenannten Property Irregularity Report (PIR). Mit diesem Dokument können sie belegen, dass der Verlust des Gepäcks frist­gerecht gemeldet wurde.

Außerdem enthält der PIR eine wichtige Vorgangs­nummer, mit der das Flughafen­personal oder – je nach Air­line – der Reisende selbst, den Status des Koffers abfragen kann.

Pauschalr­eisende sollten zusätzlich dem Reise­ver­anstalter Bescheid geben. Ein fehlender Koffer ist Grund für eine Reise­preis­minderung.

Schritt 2: Notwendigen Ersatz kaufen

Wer am Reiseziel ohne Koffer dasteht und wichtige Dinge wie Zahnbürste oder Unter­wäsche braucht, kann sich Ersatz beschaffen. Die Air­line muss die Kosten erstatten. Hierbei besteht allerdings eine sogenannte Schaden­minderungs­pflicht. Das heißt: Reisende müssen die Kosten so gering halten wie möglich und nur kaufen, was sie wirk­lich brauchen. Hierzu zählen Hygiene­artikel und Unter­wäsche, je nach Urlaubs­land aber etwa auch Bikini oder Badehose.

Wichtig ist, dass Reisende alle Kauf­belege gut aufbewahren, um diese später bei der Fluggesell­schaft einreichen zu können. Dennoch kann es passieren, dass die Air­line nicht die kompletten Kosten erstattet. Das Argument: Die Ersatz­kleidung kann auch nach dem Urlaub weiterhin getragen werden.

Achtung: Für Rück­flüge sind die Auflagen strenger. Anders als am Urlaubs­ort kann hier notwendiger Ersatz oftmals im eigenen Kleider­schrank beschafft werden und muss nicht gekauft werden.

Mont­realer Über­einkommen

Haftung. Das Montrealer Übereinkommen regelt Haftungs­fragen im interna­tionalen Passagier­flug­verkehr. Es legt etwa fest, dass Fluggesell­schaften während des Trans­ports für das Gepäck der Reisenden haften. Dies gilt aber nur für die Mitglieds­staaten des Über­einkommens.

Vertrags­staaten. Mitglieder sind alle Länder der Europäischen Union (EU), sowie etwa die USA und Australien. Einige typische Urlaubs­länder sind keine Vertrags­staaten. Darunter sind etwa die Türkei, Tunesien, Thai­land, Mauritius oder Kambo­dscha.

Geltungs­bereich. Auch bei Ländern, die nicht Vertrags­staat sind, gelten die Rege­lungen des Mont­realer Über­einkommens bei Hinflügen aus einem Vertrags­staat und bei Rück­flügen in einen Vertrags­staat.

Schritt 3: Wichtige Fristen beachten

Taucht ein Koffer inner­halb von sieben Tagen nicht auf, muss zusätzlich zur Verlustmeldung am Flughafen auch der Air­line schriftlich Bescheid gegeben werden. Neben den Passagier- und Flug­daten sollten bereits Scans oder Fotos des PIR-Dokuments, der Bordkarte sowie des Gepäck­abschnitts (klebt oft an der Rück­seite der Bordkarte) mitgeschickt werden.

Tipp: Reisende erkundigen sich am besten auf der Internetseite der Air­line, ob es hierfür eine Mail­adresse gibt und schauen, welche Informationen die Fluggesell­schaft eventuell sonst noch verlangt.

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Koffer kommt mit Verspätung an

Kann ein Koffer schnell wiedergefunden werden, muss ihn der Reise­ver­anstalter oder die Fluggesell­schaft kostenlos zum Hotel bringen. Reisende haben 21 Tage Zeit, der Fluggesell­schaft zu melden, dass der Koffer wieder da ist.

Reisende können sich auf Urlaub konzentrieren

Um die Kosten erstattet zu bekommen, die Reisende für notwendige Ersatz­sachen ausgeben mussten, reicht es, wenn die Kauf­belege erst nach dem Urlaub an die Fluggesell­schaft geschickt werden. Die Ansprüche verfallen erst nach zwei Jahren.

Brauche ich eine Reisege­päck­versicherung?

Reisende ohne Reisegepäckversicherung müssen sich nicht ärgern. Die Versicherung ist nur selten hilf­reich.

Verzicht­bar. Der Ärger über einen verschwundenen Koffer ist mit Versicherung meist genauso groß wie ohne. Wir finden: Reisende können sich das Geld für eine Reisege­päck­versicherung sparen. Fürs Gepäck haften ohnehin Fluggesell­schaft oder Reise­ver­anstalter.

Leistung. Der Versicherungs­schutz ist lückenhaft, zudem haben die Tarife oft nied­rige Deckungs­summen und hohe Auflagen.

Pauschal­urlauber können den Reise­preis mindern

Pauschal­urlauber, die einige Urlaubs­tage ohne Koffer verbringen müssen, können den Reise­preis mindern. Wichtig ist, dass sie dem Reise­ver­anstalter direkt Bescheid geben, wenn der Koffer an der Gepäck­ausgabe des Flughafens nicht auftaucht.

Möglich ist oft eine Minderung zwischen 15 bis 30 Prozent des Tages­preises. Wie Reisende hier vorgehen, erklären wir in unserem Special rund um die Regeln für Pauschalreisen.

Koffer bleibt verschwunden

Ist der Koffer beim Rück­flug noch nicht wieder aufgetaucht, können sich Reisende bei der Gepäck­ermitt­lung des heimischen Flughafens melden. Derzeit herrscht an vielen Flughäfen Chaos. Reisende können teil­weise selbst nach ihrem Gepäck suchen.

Achtung: Nicht jede lange Warte­schlange vor der Gepäck­ermitt­lung ist die richtige. Je nach Air­line können am Flughafen verschiedene Firmen für das Gepäck zuständig sein. Beispiele für solche Firmen sind etwa Wisag, Swis­sport oder Aeroground. Die Unternehmen haben teil­weise getrennte Gepäck­ermitt­lungs­schalter.

Tipp: Welche Firma für Ihre Fluggesell­schaft zuständig ist, steht auf der Internetseite des Flughafens oder etwa auf dem Gepäck­abschnitt des Hinflugs (klebt meist an der Bordkarte).

Nach 21 Tagen gelten Koffer als verloren

Ist ein Koffer nach 21 Tagen immer noch nicht da, gilt er nicht mehr als verspätet, sondern als verloren. Reisende können dann Schadens­ersatz von der Air­line fordern.

Die Air­line muss den Zeit­wert des Koffers samt dessen Inhalts erstatten. Das kann frustrierend wenig sein, wenn die Kleidung zwar keinen hohen materiellen Wert hat, aber die Lieblings­klamotten im Koffer waren.

Schadens­ersatz ist begrenzt

Die Flug­linie muss nur bis zu einer begrenzten Höhe Schadens­ersatz leisten. Ende Dezember 2024 wurde die Haftung Höchstgrenze ange­hoben. Nach dem Montrealer Übereinkommen beträgt die maximale Entschädigung nun 1 519 Sonderziehungs­rechte (SZR) – vorher waren es 1 288 SZR.

SZR sind eine Kunst­währung zur Berechnung der Entschädigung im Flug­verkehr. Der Umrechnungs­kurs in Euro schwankt. Der Wert in Euro kann zum Beispiel mit einem Online-Währungs­rechner ermittelt werden. Derzeit sind 1 510 SZR rund 1 900 Euro wert.

Hilfe bei der Schadenersatzforderung

Weigert sich die Air­line, den Schaden am Gepäck zu ersetzen, können sich Reisende kostenlos an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr wenden (früherer Name: Schlichtungs­stelle für den öffent­lichen Personen­verkehr, SÖP). Sie kann je nach Air­line dabei helfen, an Schadens­ersatz zu kommen. Voraus­setzung ist, dass der Reisende zunächst selbst versucht hat, das Problem mit der Fluggesell­schaft zu klären.

Koffer kommt beschädigt an

Wenn ein Koffer zwar an der Gepäck­ausgabe auftaucht, aber beschädigt ist und vielleicht sogar Sachen heraus­gefallen sind, können Passagiere Schadens­ersatz von der Fluggesell­schaft fordern.

Die Ersatz­leistung erfolgt nur anteilig, wenn Reisende eine Mitschuld am Schaden haben, etwa, weil sie zer­brech­liche Gegen­stände nicht ausreichend gut gepols­tert oder den Koffer über­füllt haben.

Schaden dokumentieren

Wichtig ist zunächst: Den Schaden gut dokumentieren und Fotos machen. Am besten direkt am Flughafen. Ist ein beschädigter Koffer vom Flughafen­personal behelfs­mäßig verschlossen worden, etwa mit Klebeband, sollte kontrolliert werden, ob noch alles da ist.

Beschädigung melden

Auch bei beschädigtem Gepäck ist ein Property Irregularity Report (PIR) sinn­voll. Am besten geben Reisende die Schadens­anzeige direkt am Flughafen auf. Voraus­gesetzt, der Schaden fällt nicht erst zu Hause oder im Hotel auf.

Wichtig ist darüber hinaus, dass Reisende den Schaden binnen sieben Tagen der Fluggesell­schaft schriftlich melden.

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